Wenn Sie sich ein erstes Bild über uns, unsere Beratungsphilosophie und unser Leistungsspektrum gemacht haben, stellt sich natürlich die ganz legitime Frage nach den Kosten für unser Leistungsangebot.
Da unsere Dienstleistungen sehr vielfältig sind und von vornherein nicht klar ist, welche und in welchem Umfang Dienstleistungen gegebenenfalls in Anspruch genommen werden, ist es schwierig, an dieser Stelle bereits konkrete Aussagen über unser Honorar zu treffen.
Um dennoch Ihrem Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen, möchten wir nachstehend einen Einblick in unsere Honorargestaltung geben.
Die gesetzlichen Grundlagen für unser Honorar ergeben sich grundsätzlich aus der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Danach werden für alle Leistungen sogenannte Gegenstandswerte ermittelt, die sich z.B. bei der Einkommensteuererklärung aus der Summe der Einkünfte ergibt und bei den einzelnen Einkünften aus der Höhe der Einkünfte. Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen wird der Gegenstandswert aus dem Durchschnitt der Bilanzsumme und der Umsätze ermittelt.
Den Gegenstandswerten wird dann mit Hilfe einer Tabelle ein Zehntelsatz zugeordnet, der sich, um beim Beispiel der Einkommensteuererklärung zu bleiben, je nach Schwierigkeitsgrad von 1 bis 6 bewegt.
Soweit es keine besonderen Schwierigkeiten bei der Erstellung gibt, wenden wir immer den von Rechtsprechung und Steuerberaterkammer empfohlenen Mittelwert an, in unserem Beispiel also 3,5.
Von der strikten Honorarermittlung nach Gegenstandswerten weichen wir teilweise ab, weil das ansonsten für unsere Mandanten zu nicht vertretbaren Gebühren führen würde.
Nachstehend eine Erläuterung dieser Ausnahmen für bestimmte Leistungen aus unserem Katalog:
Wird eine steuerliche Beratung oder aber eine Unternehmensberatung durchgeführt und erfolgt dazu auch eine schriftliche Stellungnahme, wird das Honorar nach Zeitaufwand berechnet. Die Stundensätze liegen nach Vorgabe der StBVV für jede angefangene Stunde bei € 60 bis € 140. Den konkreten Stundensatz ermitteln wir nach Qualifikation des bearbeitenden Mitarbeiters bzw. nach Komplexität des Falls.
Zur steuerlichen Beratung gehört auch die Einlegung von Einsprüchen, Beantwortung von Schreiben des Finanzamts sowie sonstigen schriftlichen Anträgen.
Eine Einschätzung des tatsächlichen Zeitaufwands erhalten Sie in Form eines Angebots bevor wir tätig werden. Ebenfalls wird der genaue Zeitaufwand nach Abschluss der Beratung den tatsächlichen Leistungen zugeordnet.
Für die Erstellung der Finanzbuchhaltung berechnen wir eine monatliche Pauschale, die sich am Zeitaufwand orientiert. Deshalb wird in den ersten drei Monaten nach Übernahme eines Mandats nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet. Daraus bilden wir dann ab dem 4. Monat eine einheitliche Pauschale, die zunächst unverändert bleibt, es sei denn das Mengengerüst der Buchhaltung ändert sich nach oben oder unten erheblich.
Für die Erstellung der Lohnbuchhaltung berechnen wir eine Pauschale von € 13 je Mitarbeiter und Monat. Diese Pauschale enthält sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsbuchführung, wie Erstellung der Gehaltsabrechnungen, Führung des Lohnjournals, Erstellung der Finanzbuchhaltungsdaten, Krankenkassen- und Sozialversicherungsabrechnungen. Kommunikation und Korrespondenz mit allen Behörden.
Gesondert berechnen wir folgende Pauschalen:
Wie bereits Eingangs erläutert, möchten wir mit den vorstehenden Ausführungen unsere Honorargestaltung transparent machen. Zur weiteren Konkretisierung bedarf es jedoch eines persönlichen Gesprächs, zu dem wir Sie herzlich einladen möchten.
Wir sind während unserer Bürozeiten in unseren Büroräumen für Sie da
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